Artikel 10
Artikel 10. Das Übereinkommen hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für die Nutzbarmachung von Wasserkräften unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.
Zuletzt aktualisiert am
14.09.2022
Gesetzesnummer
10006142
Dokumentnummer
NOR40003647
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