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Artikel 11 Übereinkommen über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Verwaltungshilfe für Flüchtlinge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1987

Artikel 11

Jeder Mitgliedsstaat der Internationalen Kommission für das Zivilstandswesen, der Europäischen Gemeinschaften oder des Europarats kann diesem Übereinkommen beitreten. Die Beitrittsurkunde wird beim Schweizerischen Bundesrat hinterlegt.

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