III. Erhaltung des immateriellen Kulturerbes auf nationaler Ebene
Artikel 11 – Rolle der Vertragsstaaten
Jeder Vertragsstaat hat die Aufgabe,
- a) die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Erhaltung des in seinem Hoheitsgebiet befindlichen immateriellen Kulturerbes zu ergreifen;
- b) als Teil der in Artikel 2 Nummer 3 genannten Erhaltungsmaßnahmen die verschiedenen Elemente des immateriellen Kulturerbes, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, unter Beteiligung von Gemeinschaften, Gruppen und einschlägigen nichtstaatlichen Organisationen zu ermitteln und zu beschreiben.
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