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Artikel 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1991

Übermittlung von Akten und Gegenständen

Artikel 11

(1) Ein Vertragsstaat wird auf Ersuchen des anderen Vertragsstaates Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren im ersuchenden Staat als Beweismittel dienen können, übermitteln. Schriftstücke und andere Gegenstände werden auch dann übermittelt, wenn sie im ersuchten Staat der Beschlagnahme unterliegen.

(2) Die Übermittlung von Akten oder Schriftstücken in Urschrift wird nur verlangt, wenn die Übermittlung von Abschriften (Kopien) nicht ausreicht.

(3) Der ersuchte Staat kann Akten, Schriftstücke oder andere Gegenstände, die für ein Strafverfahren in diesem Staat benötigt werden, für die Dauer dieses Verfahrens zurückbehalten.

(4) Rechte des ersuchten Staates oder dritter Personen an den übermittelten Schriftstücken oder Gegenständen bleiben unberührt. Übermittelte Akten, Schriftstücke oder Gegenstände werden dem ersuchten Staat sobald wie möglich zurückgestellt, sofern dieser darauf nicht verzichtet.

(5) Bei der Übermittlung von Akten, Schriftstücken oder anderen Gegenständen nach diesem Artikel finden Vorschriften über die Ein- und Ausfuhr von Gegenständen und Devisen keine Anwendung.

Schlagworte

Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10002651

Dokumentnummer

NOR12033449

alte Dokumentnummer

N2198346894L

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