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Artikel 11 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Artikel 11

(1) Dieser Vertrag gilt hinsichtlich des Königreiches der Niederlande nur für den in Europa gelegenen Teil des Königreiches.

(2) Dieser Vertrag kann durch Notenwechsel zwischen den Regierungen der beiden Staaten einvernehmlich auf jeden der außerhalb Europas gelegenen Teile des Königreiches der Niederlande ausgedehnt werden. In dem Notenwechsel wird der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ausdehnung festgelegt.

(BGBl. Nr. 399/1986).

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