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Artikel 10 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Niederlande)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1965

Übergangs- und Schlußbestimmungen

Artikel 10

Ist ein Ersuchen um Übermittlung eines Schriftstückes oder ein Rechtshilfeersuchen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrages schon bei einer Behörde des ersuchten Staates eingelangt, so ist dieses Ersuchen nur nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954 zu behandeln.

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