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Artikel 11 Personenbeförderung im nichtlinienmäßigen Verkehr auf der Straße (Kroatien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Artikel 11

Gemischte Kommission

(1) Zur ordnungsgemäßen Überwachung und Durchführung dieser Vereinbarung gründen die Vertragsparteien eine Gemischte Kommission, die sich aus Vertretern beider Vertragsparteien zusammensetzt.

(2) Die Gemischte Kommission tritt auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien zusammen und entscheidet einvernehmlich.

(3) Wenn die Gemischte Kommission Fragen, die andere Verwaltungsbereiche betreffen, behandelt, kann sie Vertreter der hiefür zuständigen Behörden beiziehen.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019

Gesetzesnummer

20001939

Dokumentnummer

NOR40030287

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