Artikel 11 Internationale Patentklassifikation

Alte FassungIn Kraft seit 07.10.1975

Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 : Verfassungsbestimmung

"Generaldirektor": Art. 2 Abs. 2 lit. a.

Artikel 11

Änderung einzelner Bestimmungen des Abkommens

(1) Vorschläge für die Änderung der Artikel 7, 8 und 9 sowie dieses Artikels können von jedem Land des besonderen Verbands oder vom Generaldirektor unterbreitet werden. Diese Vorschläge werden vom Generaldirektor mindestens sechs Monate, bevor sie in der Versammlung beraten werden, den Ländern des besonderen Verbands mitgeteilt.

(2) Änderungen der in Absatzbezeichneten Artikel werden von der Versammlung beschlossen. Der Beschluß erfordert drei Viertel der abgegebenen Stimmen; jede Änderung des Artikels 7 und dieses Absatzes erfordert jedoch vier Fünftel der abgegebenen Stimmen.

(3) a) Jede Änderung der in Absatzbezeichneten Artikel tritt einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die schriftliche Notifikation der verfassungsmäßig zustandegekommenen Annahme des Änderungsvorschlags von drei Vierteln der Länder, die im Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Mitglied des besonderen Verbands waren, beim Generaldirektor eingegangen ist.

  1. b) Jede auf diese Weise angenommene Änderung der genannten Artikel bindet alle Länder, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung Mitglied des besonderen Verbands sind; jedoch bindet eine Änderung, die die finanziellen Verpflichtungen der Länder des besonderen Verbands erweitert, nur die Länder, die die Annahme dieser Änderung notifiziert haben.
  2. c) Jede in Übereinstimmung mit Buchstabe a) angenommene Änderung bindet alle Länder, die nach dem Zeitpunkt, in dem die Änderung in Übereinstimmung mit Buchstabe a) in Kraft getreten ist, Mitglieder des besonderen Verbands werden.

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