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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2015

Artikel 11

Dieses (revidierte) Übereinkommen greift geltenden oder künftigen zwei- oder mehrseitigen Verträgen zwischen Vertragsparteien über die unerlaubte Weitergabe von Elementen des archäologischen Erbes oder deren Rückgabe an den rechtmäßigen Eigentümer nicht vor.

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