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Artikel 12 Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.7.2015

Gegenseitige technische und wissenschaftliche Hilfe

Artikel 12

Die Vertragsparteien verpflichten sich:

  1. i. einander technische und wissenschaftliche Hilfe zu leisten durch den Austausch von Erfahrungen und Sachverständigen in Angelegenheiten betreffend das archäologische Erbe;
  2. ii. im Rahmen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der für sie verbindlichen internationalen Übereinkünfte den Austausch von Fachleuten auf dem Gebiet der Erhaltung des archäologischen Erbes, einschließlich der für Weiterbildung Verantwortlichen, zu fördern.

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