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ARTIKEL 11 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

ARTIKEL 11

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist:

  1. a) jede Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme;
  2. b) jede Unterzeichnung mit Vorbehalt der Ratifikation oder der Annahme;
  3. c) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde;
  4. d) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen oder Erweiterungen nach Artikel 3 Absatz 2;
  5. e) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 5;
  6. f) jede nach Artikel 2 eingegangene Mitteilung;
  7. g) jede nach Artikel 7 eingegangene Erklärung;
  8. h) jede nach Artikel 9 eingegangene Erklärung;
  9. i) jede nach Artikel 10 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, an dem die Kündigung wirksam wird.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Straßburg, am 25. Oktober 1967, in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen unterzeichneten Staaten und jedem beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131847

alte Dokumentnummer

N8197335480L

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