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Anlage 1 Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

Anlage 1

— ANLAGE I

MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE THEORETISCHE UND PRAKTISCHE AUSBILDUNG VON DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

KAPITEL I

TÄTIGKEITSBEREICH DER IN DER ALLGEMEINEN KRANKENPFLEGE AUSGEBILDETEN DIPLOMIERTEN KRANKENPFLEGEPERSONEN

1. Die in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildeten diplomierten Krankenpflegepersonen üben auf Grund der in ihrem Lande geltenden Rechtsvorschriften die folgenden wesentlichen Tätigkeiten aus:

  1. a) fachkundige Betreuung pflegebedürftiger Personen entsprechend den körperlichen, seelischen und geistigen Bedürfnissen des Patienten in Krankenanstalten, zu Hause, in Schulen, am Arbeitsplatz, usw.;
  2. b) Beobachtung der körperlichen und seelischen Verfassung und der Umstände die einen bedeutenden Einfluß auf die Gesundheit ausüben, sowie Mitteilung dieser Beobachtungen an die übrigen mit der gesundheitlichen Betreuung befaßten Personen;
  3. c) Ausbildung und Führung des Hilfspersonals, das zur Erfüllung der pflegerischen Aufgaben in allen Einrichtungen des Gesundheitswesens erforderlich ist.

2. In dieser Eigenschaft haben die diplomierten Krankenpflegepersonen jeweils die pflegerischen Bedürfnisse jedes Patienten zu beurteilen und für ihn die Heranziehung des notwendigen Personals in die Wege zu leiten.

KAPITEL II

BILDUNGSMÄSSIGE VORAUSSETZUNGEN DER BEWERBER(-INNEN) FÜR DIE AUFNAHME IN KRANKENPFLEGESCHULEN

Bewerber(-innen) für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen müssen in der Regel einen Bildungsgrad aufweisen, der mindestens dem des 10. Schuljahres einer allgemeinbildenden Schule entspricht. Daher müssen sie entweder im Besitz eines entsprechenden Abschlußzeugnisses sein oder eine amtliche Aufnahmsprüfung über einen gleichwertigen Bildungsgrad erfolgreich abgelegt haben.

KAPITEL III

DAUER UND ART DER AUSBILDUNG

Die Grundausbildung in der allgemeinen Krankenpflege hat mindestens 4600 Stunden zu umfassen. Mindestens die Hälfte der gesamten Ausbildungszeit ist der praktischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt B) zu widmen. Die Stundenanzahl der theoretischen Ausbildung (siehe unter Abschnitt A) darf jedoch ein Drittel der gesamten Ausbildungszeit nicht unterschreiten.

A. Theoretische Ausbildung

Die Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege zu erstrecken, einschließlich Vorbeugung von Erkrankungen, Gesundheitserziehung, Rehabilitation, Medikamentenlehre, Ernährung und Diätetik sowie Erste Hilfe, Wiederbelebung und Theorie der Bluttransfusion.

Die theoretische und die praktische Ausbildung sind zu koordinieren.

Der Unterrichtsstoff kann in zwei Gruppen eingeteilt werden:

1. Krankenpflege

2. Grundwissenschaften

B. Praktische Ausbildung

Die praktische Ausbildung hat sich auf alle Gebiete der Krankenpflege, einschließlich Krankheitsverhütung, Gesundheitserziehung, Erste Hilfe, Wiederbelebung und Bluttransfusionen zu erstrecken.

Sie hat zu umfassen:

Bei der praktischen Ausbildung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

1. Die praktische Ausbildung muß auf die Berufsausbildung ausgerichtet sein. Deshalb müssen vorhanden sein:

2. In allen Abteilungen oder Stationen, denen Krankenpflegeschüler(-innen) im Laufe ihrer praktischen Ausbildung zugeteilt werden, muß jederzeit zumindest eine diplomierte Krankenpflegeperson als Aufsicht und genügend sonstiges Personal vorhanden sein, um zu verhindern, daß Krankenpflegeschüler(-innen) Tätigkeiten ausüben, die nicht der Ausbildung dienen.

3. Die diplomierten Krankenpflegepersonen der für die praktische Ausbildung zugelassenen Ausbildungsstätten haben die verantwortlichen Lehrkräfte bei der Aufsicht und der Ausbildung der Krankenpflegeschüler(-innen) zu unterstützen.

KAPITEL IV

ORGANISATION DER KRANKENPFLEGESCHULEN

Damit der vorgesehene Lehrplan für die Ausbildung in der Krankenpflege entsprechend durchgeführt werden kann, haben die Organisation und der Betrieb der Schule folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

A. Leitung der Krankenpflegeschulen

Die Leitung der Schule ist einem Arzt oder einer diplomierten Krankenpflegeperson zu übertragen, die für den Unterricht und die Verwaltung geeignet sind.

B. Lehrpersonal

Der Unterricht ist von qualifizierten Lehrkräften wie Ärzten, diplomierten Krankenpflegepersonen und Fachkräften der verschiedenen Fachrichtungen zu erteilen. Dem Lehrpersonal jeder Schule hat mindestens eine diplomierte Krankenpflegeperson anzugehören, die in einer mindestens einjährigen Ausbildung die Befähigung zur Ausbildung von Krankenpflegepersonen erworben hat.

C. Finanzen der Schule

Die zur Deckung der Ausgaben für die Ausbildung von Krankenpflegepersonen zur Verfügung stehenden Mittel, zum Beispiel für die Bezüge der Lehrkräfte und für die Lehrmittelkosten, müssen klar ausgewiesen werden.

KAPITEL V

NACHWEIS ÜBER DIE AUSBILDUNG

A. Für jede(n) Schüler(-in) ist ein Schülerprotokoll zu führen, dessen Echtheit von der zuständigen Behörde verbürgt wird und das folgendes enthält:

  1. die Prüfungsergebnisse,

B. Die Abschlußprüfung hat aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil zu bestehen; über die erfolgreich abgelegte Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.

Schlagworte

Wochenbettpflege, Sozialrecht

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR12131848

alte Dokumentnummer

N8197335481L

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