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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen – Zusatzprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1983

Artikel 11

(1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich kündigen.

(2) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.

(3) Die Kündigung des Übereinkommens hat ohne weiteres auch die Kündigung dieses Protokolls zur Folge.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10002614

Dokumentnummer

NOR12033094

alte Dokumentnummer

N2198314203P

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