Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1968

Artikel 11

(1) Verlangt der ersuchende Staat das persönliche Erscheinen eines Häftlings als Zeuge oder zur Gegenüberstellung, so wird dieser ‑ vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar ‑ unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der vom ersuchten Staat bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet überstellt, in dem die Vernehmung stattfinden soll.

Die Überstellung kann abgelehnt werden,

  1. a) wenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
  2. b) wenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates anhängigen Strafverfahren, notwendig ist;
  3. c) wenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
  4. d) wenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates entgegenstehen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates, der Partei dieses Übereinkommens ist, bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium des ersuchenden Staates an das Justizministerium des um Durchbeförderung ersuchten Staates gerichtet wird.

Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.

(3) Die überstellte Person muß im Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet des um Durchbeförderung ersuchten Staates in Haft bleiben, sofern nicht der um Überstellung ersuchte Staat ihre Freilassung verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR12028034

alte Dokumentnummer

N2196915468R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)