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Artikel 11 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2018

Artikel 11

1 Beantragt die ersuchende Vertragspartei das persönliche Erscheinen eines Häftlings zu Ermittlungszwecken, mit Ausnahme seines Erscheinens, um sich selbst vor Gericht zu verantworten, so wird dieser – vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 12, soweit anwendbar – unter der Bedingung seiner Zurückstellung innerhalb der von der ersuchtenVertragspartei bestimmten Frist zeitweilig in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei überstellt.

Die Überstellung kann abgelehnt werden,

  1. awenn der Häftling ihr nicht zustimmt;
  2. bwenn seine Anwesenheit in einem im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei anhängigen Strafverfahren notwendig ist;
  3. cwenn die Überstellung geeignet ist, seine Haft zu verlängern, oder
  4. dwenn andere gebieterische Erwägungen seiner Überstellung in das Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei entgegenstehen.

2 Im Falle des Absatzes 1 und vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 2 wird die Durchbeförderung des Häftlings durch das Hoheitsgebiet einer dritten Vertragspartei bewilligt auf Grund eines Ersuchens, das mit allen erforderlichen Schriftstücken vom Justizministerium der ersuchenden Vertragspartei an das Justizministerium der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei gerichtet wird. Eine Vertragspartei kann es ablehnen, die Durchbeförderung ihrer eigenen Staatsangehörigen zu bewilligen.

3 Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei und gegebenenfalls im Hoheitsgebiet der um Durchbeförderung ersuchten Vertragspartei in Haft, sofern nicht die um Überstellung ersuchte Vertragspartei deren Freilassung verlangt.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

10002150

Dokumentnummer

NOR40200404

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