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Artikel 11 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 11

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, bis es schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten entweder von den Vereinten Nationen oder der Republik Österreich gekündigt wird. Ungeachtet eines solchen Außerkrafttretens bleiben die Verpflichtungen der Vereinten Nationen und der Republik Österreich für die Dauer aller gemäß diesem Abkommen bestehenden Hilfsexpertenverträge aufrecht.

ZU URKUND DESSEN haben die Vertreter der Vereinten Nationen und der Republik Österreich dieses Abkommen in New York am 9. November 1978 unterzeichnet.

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