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Artikel 11 Entsendung und Finanzierung von Personal an das Kofi Annan International Peacekeeping Training Centre“ (KAIPTC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2017

Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).

Artikel 11

1. Der Entsendestaat entsendet nur Personal der Entsendenden Partei mit ausreichender Krankenversicherung in das Gebiet der Empfangenden Partei.

2. Die Empfangende Partei stellt medizinische und zahnmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei in derselben Qualität zur Verfügung wie für militärisches und ziviles Personal des Empfangsstaats.

3. Die Empfangende Partei stellt notfallmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei unentgeltlich zur Verfügung. Auf Ersuchen der Entsendenden Partei stellt der Empfangsstaat die weitere Behandlung und Überstellung von Patienten in medizinische Einrichtungen zur Verfügung oder unterstützt diese. In solchen Fällen begleicht die Entsendende Partei alle sich daraus ergebenden Kosten innerhalb von drei Monaten nach Erbringung einer solchen Leistung.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2021

Gesetzesnummer

20010015

Dokumentnummer

NOR40198377

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