Wurde gemäß Art. 16 Abs. 1 bis 1.12.2023 verlängert (vgl. BGBl. III Nr. 105/2021).
Artikel 11
1. Der Entsendestaat entsendet nur Personal der Entsendenden Partei mit ausreichender Krankenversicherung in das Gebiet der Empfangenden Partei.
2. Die Empfangende Partei stellt medizinische und zahnmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei in derselben Qualität zur Verfügung wie für militärisches und ziviles Personal des Empfangsstaats.
3. Die Empfangende Partei stellt notfallmedizinische Behandlung für das Personal der Entsendenden Partei unentgeltlich zur Verfügung. Auf Ersuchen der Entsendenden Partei stellt der Empfangsstaat die weitere Behandlung und Überstellung von Patienten in medizinische Einrichtungen zur Verfügung oder unterstützt diese. In solchen Fällen begleicht die Entsendende Partei alle sich daraus ergebenden Kosten innerhalb von drei Monaten nach Erbringung einer solchen Leistung.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2021
Gesetzesnummer
20010015
Dokumentnummer
NOR40198377
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