RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE
Zentrale Stellen
Artikel 11
Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die bestimmte Versandpapiere von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen bestimmt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.
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