Artikel 11 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE

Zentrale Stellen

Artikel 11

Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die bestimmte Versandpapiere von der zuständigen Zollstelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen bestimmt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.

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