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Artikel 11 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

KAPITEL III

BESONDERE FÖRMLICHKEITEN BEI BESTIMMTEN VERSANDVERFAHREN ODER BESTIMMTEN WAREN BEFÖRDERUNG MIT CARNET TIR ODER CARNET ATA

Artikel 11

(1) Bei Warenbeförderungen mit Carnet TIR in einem der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a dieser Anlage genannten Fälle oder mit Carnet ATA kann der Anmelder vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 zum Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der Waren die Kurzbezeichnung „T 2 L'', bestätigt durch seine Unterschrift, gut sichtbar in den für die Warenbezeichnung vorbehaltenen Feldern der betreffenden Abschnitte des verwendeten Carnets anbringen, bevor er dieses der Abgangsstelle zum Sichtvermerk vorlegt. Die Kurzbezeichnung „T 2 L'' muß in allen Abschnitten, wo sie eingetragen wurde, durch Dienststempelabdruck der Abgangsstelle mit der Unterschrift des zuständigen Beamten beglaubigt werden.

(2) In Fällen, in denen Gemeinschaftswaren und Nichtgemeinschaftswaren mit ein und demselben Carnet TIR oder Carnet ATA befördert werden, sind beide Warenarten voneinander getrennt anzugeben; die Kurzbezeichnung „T 2 L'' ist so anzubringen, daß sie sich eindeutig nur auf die Gemeinschaftswaren bezieht.

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