Artikel 11
Nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens wird die Gesellschaft, die ihren ihr durch das Abkommen von Rom zuerkannten Sondercharakter verloren hat, die Versammlung der Aktionäre einberufen, um ihr Statut der neuen Situation anzupassen und die neuen Verwaltungsorgane zu wählen.
Diese treten unverzüglich in Funktion, und ab diesem Zeitpunkt stellen die derzeitigen Verwaltungsorgane ihre Tätigkeit ein.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2019
Gesetzesnummer
10011368
Dokumentnummer
NOR12161989
alte Dokumentnummer
N9196442337L
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