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Artikel 11 DBA – Schweiz zur Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1974

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ihnen nahestehenden Personen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.

(2) Soweit Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046207

alte Dokumentnummer

N3197517954L

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