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Artikel 12 DBA – Schweiz zur Erbschaftsteuer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.1974

Artikel 12

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftsteuern vom 12. November 1953 *) außer Kraft, soweit es durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974 nicht bereits außer Kraft getreten ist. Seine nach Satz 1 aufgehobenen Bestimmungen finden aber auf Nachlässe von Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1975 verstorben sind.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2017

Gesetzesnummer

10004201

Dokumentnummer

NOR12046208

alte Dokumentnummer

N3197517955L

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