Artikel 12
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftsteuern vom 12. November 1953 *) außer Kraft, soweit es durch das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 30. Januar 1974 nicht bereits außer Kraft getreten ist. Seine nach Satz 1 aufgehobenen Bestimmungen finden aber auf Nachlässe von Personen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1975 verstorben sind.
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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 251/1954
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004201
Dokumentnummer
NOR12046208
alte Dokumentnummer
N3197517955L
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