Artikel 11
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder ihnen nahestehenden Personen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen gewährt werden.
(2) Soweit Vermögen wegen der einer Person nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher Verträge zustehenden diplomatischen oder konsularischen Vorrechte im Empfangsstaat nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2017
Gesetzesnummer
10004201
Dokumentnummer
NOR12046207
alte Dokumentnummer
N3197517954L
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