Artikel 11
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 27 der Verordnung sollten alle Meinungsverschiedenheiten, die sich aus der Anwendung dieses Amtssitzabkommens ergeben, auf dem Wege direkter Verhandlungen freundschaftlich beigelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
20007121
Dokumentnummer
NOR40126227
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)