Artikel 11
(1) Ersuchen des Fürstentums Liechtenstein gemäß den Artikeln 2, 3, 5 und 8 Absatz 1 erster Satz sind schriftlich an die örtlich zuständige Kraftfahrbehörde erster Instanz zu richten. Ist nicht bekannt, welche Behörde örtlich zuständig ist, so sind die Ersuchen an den Landeshauptmann des betreffenden Bundeslandes zu richten.
(2) Die im Artikel 4 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die als letzte für das Fahrzeug einen Zulassungsschein ausgestellt hat.
(3) Die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Mitteilungen und übersendungen des Fürstentums Liechtenstein erfolgen an die Behörde, die die betreffende Lenkerberechtigung erteilt hat.
(4) Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der gemäß den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Behörden sowie allfällige Änderungen mit.
(5) Die Republik Österreich teilt dem Fürstentum Liechtenstein auf diplomatischem Weg die Bezeichnung und Anschrift der Behörden, an die die Ersuchen gemäß Artikel 8 Absatz 2 schriftlich zu richten sind, sowie allfällige Änderungen mit.
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