Artikel 12
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 12
Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)