vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Amtshilfe in Kraftfahr- und Straßenverkehrsangelegenheiten (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1983

Artikel 12

Die Vertragsstaaten verzichten auf den Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit der Anwendung dieses Vertrages in ihrem Gebiet erwachsenden Kosten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)