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Artikel 11 Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1990

ARTIKEL 11

Artikel 11

Revision der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15

(1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.

(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.

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