ARTIKEL 11
Artikel 11
Revision der Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15
(1) Die Artikel 1 bis 4 und 9 bis 15 dieses Abkommens können Revisionen unterzogen werden, um wünschenswerte Verbesserungen einzuführen.
(2) Jede Revision soll Gegenstand einer Konferenz sein, die zwischen den Delegierten der Mitgliedländer des besonderen Verbandes stattfindet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)