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Artikel 15 Abkommen von Locarno zur Errichtung einer Internationalen Klassifikation für gewerbliche Muster und Modelle

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.1990

ARTIKEL 15

Artikel 15

Übergangsbestimmung

Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf United International Büros zum Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) oder ihren Direktor.

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