ARTIKEL 15
Artikel 15
Übergangsbestimmung
Bis zur Amtsübernahme durch den ersten Generaldirektor gelten Bezugnahmen in diesem Abkommen auf das Internationale Büro der Organisation oder den Generaldirektor als Bezugnahmen auf United International Büros zum Schutz des geistigen Eigentums (BIRPI) oder ihren Direktor.
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