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Artikel 11 Abkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten Kultur, Wissenschaft und Erziehung (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.6.2006

Artikel 11

Die Vertragsstaaten ermutigen zur Durchführung von Gastspielen von Künstlern und Künstlerensembles über Vermittlung von Agenturen und erleichtern solche Vermittlungen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20005554

Dokumentnummer

NOR40092573

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