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Artikel 117 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel IX

Straf- und Disziplinarmaßnahmen

Artikel 117

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Kapitels gilt für Internierte, die während der Internierung eine strafbare Handlung begehen, die in dem Gebiet, in dem sie sich befinden, in Kraft stehende Gesetzgebung weiter.

Erklären Gesetze, Vorschriftten oder allgemeine Befehle von Internierten begangene Handlungen als strafbar, obwohl die gleichen Handlungen nicht strafbar sind, sofern sie durch nicht internierte Personen begangen werden, dürfen diese Handlungen lediglich eine disziplinäre Bestrafung nach sich ziehen.

Ein Internierter darf nicht mehr als einmal wegen derselben Handlung oder auf Grund desselben Anklagepunktes bestraft werden.

Schlagworte

Strafmaßnahme, Vorschrift

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005091

alte Dokumentnummer

N1195315360R

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