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Artikel 116 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 116

Die Kosten der Heimschaffung oder der Überführung von Kriegsgefangenen in ein neutrales Land gehen von der Grenze der Gewahrsamsmacht an zu Lasten derjenigen Macht, von der diese Kriegsgefangenen abhängen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004942

alte Dokumentnummer

N1195315209R

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