Artikel 115
In allen Fällen, in denen ein Internierter Partei in einem Verfahren vor irgendeinem Gericht ist, soll die Gewahrsamsmacht auf Ersuchen des Betreffenden das Gericht von seiner Internierung in Kenntnis setzen und innerhalb der gesetzlichen Grenzen darüber wachen, daß alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, damit er seiner Internierung wegen keinerlei Nachteile in bezug auf die Vorbereitung und die Durchführung seines Verfahrens oder die Vollziehung einer vom Gericht gefällten Entscheidung erleidet.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2025
Gesetzesnummer
10000255
Dokumentnummer
NOR12005089
alte Dokumentnummer
N1195315358R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)