Artikel 114
(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich auszufertigen und dem Gericht oder der Behörde unter Rücksendung der Akten zu übermitteln.
(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde hat den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts zuzustellen. Das gemäß Artikel 110 Abs. 1 ausgesetzte oder unterbrochene Verfahren ist nur auf Antrag einer der Parteien aufzunehmen. Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses, über das das Schiedsgericht gemäß Artikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach Maßgabe des Gutachtens zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043524
alte Dokumentnummer
N3195844269J
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