Artikel 114
Kriegsgefangene, die einen Unfall erlitten haben, genießen, außer wenn es sich um eine Selbstverstümmelung handelt, die Vergünstigung der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, betreffend die Heimschaffung oder die allfällige Hospitalisierung in einem neutralen Lande.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004940
alte Dokumentnummer
N1195315207R
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