ABSCHNITT 4
HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN
ARTIKEL 112
Nutzung der Dienste von Vermittlern
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222060
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