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ARTIKEL 112 Abkommen über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit EU und ihren Mitgliedstaaten – Kasachstan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2020

ABSCHNITT 4

HAFTUNG DER ANBIETER VON VERMITTLUNGSDIENSTEN

ARTIKEL 112

Nutzung der Dienste von Vermittlern

Die Vertragsparteien erkennen an, dass Dritte die Dienste von Vermittlern für Verletzungshandlungen nutzen könnten. Um den freien Datenverkehr für Informationsdienste zu gewährleisten und gleichzeitig die Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld durchzusetzen, sieht jede Vertragspartei die in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen für Anbieter von Vermittlungsdienstleistungen vor, sofern die Anbieter in keiner Weise mit der übermittelten Information in Verbindung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020

Gesetzesnummer

20011102

Dokumentnummer

NOR40222060

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