ARTIKEL 111
Grenzmaßnahmen
(1) Bei der Durchführung von Grenzmaßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums gewährleistet jede Vertragspartei die Einhaltung ihrer Pflichten aus dem GATT 1994 und dem TRIPS-Übereinkommen.
(2) Zur Gewährleistung des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums im Zollgebiet der Vertragsparteien verfolgen die Zollbehörden innerhalb der Grenzen ihrer Befugnisse eine Reihe von Ansätzen, um Sendungen zu identifizieren, die Waren enthalten, welche im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums im Sinne der Absätze 3 und 4 zu verletzen. Diese Ansätze umfassen Risikoanalysetechniken, die sich unter anderem auf von den Rechteinhabern gelieferte Informationen, gesammelte Erkenntnisse und Frachtinspektionen stützen.
(3) Die Zollbehörden haben auf Antrag des Rechteinhabers die Befugnis, Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(4) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätestens drei Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, auf Antrag des Rechteinhabers Maßnahmen zu ergreifen, um Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen, zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union vor Ende des zweiten Jahres dieses dreijährigen Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter der zuständigen Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal – durchführt.
(5) Die Zollbehörden haben die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Markenrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte oder geografische Angaben zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen.
(6) Die Zollbehörden der Republik Kasachstan haben spätestens fünf Jahre nach dem Beginn der Anwendung dieses Titels die Befugnis, Waren unter zollamtlicher Überwachung, die im Verdacht stehen, Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Topografien integrierter Schaltkreise oder Sortenschutzrechte zu verletzen, auf eigene Veranlassung zurückzuhalten oder deren Überlassung auszusetzen, unter der Voraussetzung, dass die Europäische Union spätestens zwei Jahre vor Ablauf dieses fünfjährigen Zeitraums geeignete Schulungen für Vertreter zuständiger Stellen – wie Zollbeamte, Staatsanwälte, Richter und gegebenenfalls sonstiges Personal – durchführt.
(7) Ungeachtet der Absätze 3 bis 6 gibt es keine Verpflichtung, Maßnahmen der Zurückhaltung oder Aussetzung auf die Einfuhr von Waren anzuwenden, die in einem anderen Land vom Rechteinhaber oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht wurden.
(8) Die Vertragsparteien kommen überein, Artikel 69 des TRIPS-Übereinkommens in Bezug auf den internationalen Handel mit Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, wirksam umzusetzen. Zu diesem Zweck ist jede Vertragspartei bereit, zur Erleichterung der Zusammenarbeit in ihrer Zollverwaltung eine Kontaktstelle einzurichten und der anderen Vertragspartei diese zu melden. Eine solche Zusammenarbeit kann den Austausch von Informationen über Mechanismen für die Einholung von Informationen bei den Rechteinhabern, bewährte Verfahren und Erfahrungen mit Risikomanagementstrategien sowie von Informationen umfassen, die bei der Identifizierung von Sendungen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie rechtsverletzende Waren enthalten, hilfreich sind.
(9) Die Zollbehörden jeder Vertragspartei sind bereit, auf Ersuchen der anderen Vertragspartei oder auf eigene Veranlassung mit den Zollbehörden der anderen Vertragspartei zusammenzuarbeiten, um die einschlägigen verfügbaren Informationen bereitzustellen, insbesondere in Bezug auf Waren, die sich auf der Durchfuhr befinden und die für das Gebiet der anderen Vertragspartei bestimmt sind oder dort ihren Ursprung haben.
(10) Unbeschadet anderer Formen der Zusammenarbeit gilt das Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich für die Absätze 8 und 9, was Verstöße gegen das Zollrecht im Zusammenhang mit den Rechten des geistigen Eigentums angeht.
(11) Unbeschadet der Befugnisse des Kooperationsrats ist der in Artikel 25 Absatz 3 genannte Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen dafür zuständig, das ordnungsgemäße Funktionieren und die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Artikels zu gewährleisten. Der Unterausschuss für die Zusammenarbeit im Zollwesen legt die Prioritäten und geeignete Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien fest.
Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40222059
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