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Artikel 10 Vertretung im Verfahren der Visaerteilung (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2013

Artikel 10

Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.

(2) Die Vertretung gemäß dieses Abkommens kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.

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