Artikel 10
Inkrafttreten
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des ersten Monats nach Unterzeichnung in Kraft.
(2) Die Vertretung gemäß dieses Abkommens kann erst ab dem Zeitpunkt ausgeführt werden, zu dem der jeweilige Empfangsstaat, in dem sich die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde der vertretenden Vertragspartei befindet, davon Kenntnis erhalten hat.
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