Artikel 10 Vertrag zwischen Österreich und Niederlande über die Binnenschiffahrt

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 10

Österreichische und niederländische Schiffe sind bei Anwendung der Artikel 4 und 5 sowie 7 und 8 gleich zu behandeln; dies gilt insbesondere

  1. a) für die Benutzung von Schleusen, Häfen und Liegeplätzen sowie
  2. b) für die Erhebung von Schiffahrts- und Hafenabgaben.

Schlagworte

Schiffahrtsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10012172

Dokumentnummer

NOR12153215

alte Dokumentnummer

N9199223786J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)