Artikel 10
(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner der beiden Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte statt.
(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen die Wertgrenze von S 260.000, so werden aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten durch das österreichische Bundesministerium für Finanzen getroffen.
Zuletzt aktualisiert am
04.03.2021
Gesetzesnummer
10003893
Dokumentnummer
NOR12043420
alte Dokumentnummer
N3195844165J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
