ARTIKEL 10
1. Zu den Zielen des Programms gehört es auch, eine gerechte Behandlung aller Teilnehmerstaaten sicherzustellen und die Preise für zugeteiltes Öl auch die für vergleichbare Handelsgeschäfte geltenden Preisbedingungen zu gründen.
2. Fragen bezüglich des Preises für während eines Notstands zugeteiltes Öl werden von der Ständigen Gruppe für Notstandsfragen geprüft.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022286
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