Artikel 10
Die zuständigen Behörden in zwei oder mehr Vertragsparteien können auf bilateraler oder multilateraler Ebene vereinbaren, daß sie auf die Erstellung der Liste der Fahrgäste gemäß Punkt 6 des Fahrtenblattes verzichten. In diesem Fall ist die Zahl der Fahrgäste anzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2023
Gesetzesnummer
10011649
Dokumentnummer
NOR12150910
alte Dokumentnummer
N9198715791L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)