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Artikel 10 Polizeiliche Zusammenarbeit und zweite Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über Rechtshilfe in Strafsachen (Tschechische R)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2006

Artikel 10

Prävention

Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen Erfahrungen auf dem Gebiet der Kriminalitätsprävention aus und planen und führen gemeinsame Programme in diesem Bereich durch.

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