Artikel 9
Aus- und Fortbildung und Erfahrungsaustausch
(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere
- a) Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen,
- b) gemeinsame Aus- und Fortbildungsseminare sowie grenzüberschreitende Übungen im Rahmen der Zusammenarbeit nach diesem Vertrag durchführen,
- c) Vertreter der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates als Beobachter zu Übungsveranstaltungen und besonderen Einsätzen einladen und gegenseitig Hospitationen durchführen,
- d) Vertretern der Sicherheitsbehörden des anderen Vertragsstaates die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen ermöglichen.
(2) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten tauschen aus:
- a) Erfahrungen und Informationen aus dem Gebiet der Kriminalistik und der kriminologischen Forschung sowie über Methoden der Kriminalitätsbekämpfung und über verwendete technische Mittel,
- b) Informationen über Rechtsvorschriften und interne Vorschriften sowie über deren Änderungen und Fachliteratur.
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