Artikel 10
Medizinische Versorgung
Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Notfallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)