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Artikel 10 österreichisch-deutsches Streitkräfteaufenthaltsabkommen (Deutschland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.2009

Artikel 10

Medizinische Versorgung

Die Sicherstellung der medizinischen Versorgung der Mitglieder der Streitkräfte des Entsendestaates liegt grundsätzlich in deren Verantwortungsbereich. Für den Fall der Erst- und Notfallversorgung können medizinische Einrichtungen der Streitkräfte des Aufnahmestaates unentgeltlich genutzt werden.

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