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Artikel 10 Internationale Klassifikation von Waren (Stockholmer Fassung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1973

Artikel 10

[Geltung und Dauer]

Dieses Abkommen hat dieselbe Geltung und Dauer wie die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums.

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